E-Zustellung (Q-Delivery) kommt in unsere Haushalte (QWAC)
E-Zustellung (Q-Delivery) kommt in unsere Haushalte
In Europa setzen immer mehr Länder Systeme für die E-Zustellung um – elektronische Zustelldienste mit der gleichen Rechtskraft wie ein Einschreiben mit Rückschein.
Der Qualifizierte Elektronische Zustelldienst, bekannt als E-Zustellung (Q-Delivery), wird offiziell als QERDS bezeichnet – Abkürzung für Qualified Electronic Registered Delivery Service.
Was ist E-Zustellung?
E-Zustellung ist ein Dienst, der:
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einen Nachweis über das Senden und Empfangen elektronischer Dokumente liefert,
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den Inhalt der Sendung während der Übertragung schützt,
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den Anforderungen der eIDAS-Verordnung als qualifizierter Vertrauensdienst in der EU entspricht.
Wie funktioniert QERDS – Kurzüberblick:

Ein über QERDS zugestelltes Dokument:
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hat die gleiche rechtliche Gültigkeit wie ein Einschreiben mit Empfangsbestätigung,
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kann als Nachweis für Versand und Zustellung vor Gericht verwendet werden.
Beispiele für E-Zustellung in Europa
Obwohl es keine einheitliche Liste der Umsetzungen gibt, führen viele EU- und EWR-Länder solche Systeme gemäß eIDAS ein:
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Dänemark: EHMI (Enhanced Healthcare Messaging Infrastructure) – ein sicherer Kanal für den Gesundheitssektor.
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Slowenien und Norwegen: Implementieren Systeme gemäß europäischen Interoperabilitätsstandards.
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Polen: Verpflichtende Nutzung der E-Zustellung für öffentliche Verwaltung ab dem 1. Januar 2025.
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Griechenland: Verpflichtung ab dem 1. April 2025 für Unternehmen mit einem Umsatz über 200.000 Euro, und ab dem 1. Oktober 2025 für alle anderen Unternehmen.
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Italien: Verwendet seit Jahren das PEC-System – aktuell im Qualifizierungsprozess als QERDS.
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Deutschland, Frankreich, Belgien: Arbeiten an Lösungen gemäß PEPPOL und QERDS.
Status der E-Zustellung in Polen (Stand 2025)
Die E-Zustellung ist ein landesweites elektronisches Kommunikationssystem mit derselben rechtlichen Wirkung wie ein Einschreiben. Sie ist Teil der Umsetzung von QERDS im Rahmen von eIDAS.
Umsetzungsphasen und wichtige Daten
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Datum |
Phase |
|---|---|
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1. Oktober 2021 |
Inkrafttreten des E-Zustellungsgesetzes (GBl. 2020, Pos. 2320) |
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5. Juli 2022 |
Start des zentralen E-Zustellungssystems |
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1. Juli 2022 |
Freiwillige Registrierung öffentlicher Einrichtungen beginnt |
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10. Dezember 2023 |
Verpflichtung für die meisten Behörden |
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30. Dezember 2023 |
Verpflichtung für ZUS, KRUS, Gerichte, Staatsanwaltschaften |
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1. Januar 2024 |
Verpflichtung für neue öffentliche Einrichtungen und Freiberufler |
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1. Oktober 2024 |
Verpflichtung für neu registrierte Unternehmen im KRS |
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1. April 2025 |
Verpflichtung für alle im KRS registrierten Einheiten |
Rechtsgrundlagen und Anforderungen
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E-Zustellungsgesetz vom 18. November 2020 (GBl. 2020, Pos. 2320)
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Das System verwendet den qualifizierten Dienst QERDS
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Erfordert den Einsatz eines QWAC (Qualified Website Authentication Certificate)
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Jede Organisation besitzt eine elektronische Adresse, die in der BADE-Datenbank eingetragen wird (Basis elektronischer Zustelladressen)
Wer ist betroffen?
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Einrichtung |
Verpflichtungsstatus |
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Regierungsbehörden, ZUS, Gerichte |
✅ Verpflichtend |
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Notare, Gerichtsvollzieher, Anwälte |
✅ Verpflichtend |
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Unternehmen (nach dem 1.10.2024 registriert) |
✅ Neu – Verpflichtend |
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Unternehmen (vor dem 1.10.2024 registriert) |
✅ Verpflichtend ab 1.4.2025 |
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Einzelunternehmer, Privatpersonen |
❌ Freiwillig (vorerst) |
Technologie
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Das System arbeitet über REST API/SSL – erfordert ein QWAC-Zertifikat (z. B. von Certum, Eurocert, Szafir)
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Für Privatpersonen steht das Postfach ePUAP 2.0 zur Verfügung
QERDS-Anbieter in Polen (Mai 2025)
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Poczta Polska S.A. (benannter Betreiber)
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Envelo (Speedmail)
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EuroCert
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Asseco Data Systems (Certum) – über die eSZD-Plattform